Drei Gedanken, in dieser Reihenfolge
1. Die Kontrolle der Wahl lebt von der Öffentlichkeit
Alle wesentlichen Schritte einer Wahl müssen öffentlich überprüfbar sein, auch die Auszählung und die Feststellung des Ergebnisses. Das ist keine Forderung von WABEO, sondern der Maßstab des Bundesverfassungsgerichts. Im Urteil zu den Wahlcomputern von 2009 heißt es, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen müssen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, lässt sich hinterher nicht mehr feststellen, ob richtig gezählt wurde. Technische und organisatorische Sicherungen ändern daran nichts. Das Gericht hat ausdrücklich festgehalten, dass solche Sicherungen allein nicht geeignet sind, fehlende Kontrollierbarkeit der wesentlichen Schritte des Wahlverfahrens durch die Bürger zu kompensieren.
BVerfGE 123, 39, Urteil vom 3. März 2009 (Wahlcomputer), Leitsätze 1 und 2, Rn. 110 und Rn. 123.
2. Nachträgliches Prüfen hilft dann nur begrenzt
Eine Nachzählung prüft dieselben Unterlagen, deren Zustandekommen niemand kontrollieren konnte. Und die Wahlniederschrift stammt von denen, die den Fehler gemacht haben könnten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2023 im Verfahren zur Bundestagswahl 2021 in Berlin festgestellt, dass Wahlniederschriften oftmals keine hinreichende Informationsquelle sind und dass aus einem Schweigen der Niederschriften nicht auf das Nichtvorliegen von Wahlfehlern geschlossen werden kann.
Dasselbe Urteil beschreibt auch, wann eine nachträgliche Berichtigung des Ergebnisses ausscheidet: wenn sich nicht mehr feststellen lässt, welches Ergebnis richtig gewesen wäre.
BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 (2 BvC 4/23), zu den Niederschriften und zur Berichtigung Rn. 259 f. Der Deutsche Bundestag hat den Schutz vor Zählfehlern durch Öffentlichkeit zuletzt in der Bundestagsdrucksache 21/3100, S. 36, beschrieben.
3. Deshalb zählt, was im Raum gehört und notiert wurde
Im Wahlcomputer-Urteil blieb die Wahl gültig, weil es mangels irgendwelcher Hinweise darauf, dass Wahlgeräte fehlerhaft funktioniert hätten oder manipuliert worden sein könnten, bei ungewissen Auswirkungen blieb. Es fehlte nicht am Recht, es fehlte am Anhaltspunkt.
Diesen Anhaltspunkt liefern Beobachter, die im Raum waren, als das Ergebnis verlesen wurde, und die es aufgeschrieben haben. Der Vergleich der verlesenen mit den amtlich veröffentlichten Zahlen ist der Beleg, der in den entschiedenen Fällen gefehlt hat. Dafür müssen die Beobachter verifiziert sein, damit jede Notiz einer Person zugeordnet werden kann, und sie müssen einheitlich dokumentieren, damit tausend Notizen ein Datensatz sind.
BVerfGE 123, 39, Rn. 161. Maßstab der Mandatsrelevanz: 2 BvC 4/23 Rn. 235 mit BVerfGE 89, 291 (304) und BVerfGE 121, 266 (310).
Was daraus folgt
- Jeder Wahlbezirk ohne Beobachter ist ein Wahlbezirk, der ohne Öffentlichkeit ausgezählt wurde. Wahlhelfer sind nur sehr bedingt Öffentlichkeit.
- Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit lässt sich nicht durch Nachzählen heilen. Die Kette ist unterbrochen.
- Ob ein Fehler auf die Sitzverteilung durchschlägt, entscheidet über Erfolg oder Misserfolg eines Einspruchs. Wenn in einem Wahlkreis die Kette mehrfach unterbrochen wurde, gehören diese nicht mehr überprüfbaren Ergebnisse zusammengerechnet. So rechnet auch die Wahlprüfung: nicht jeder Wahlbezirk für sich, sondern alle betroffenen zusammen. Mehr dazu
An echten Zahlen
Zu jeder Wahl, die WABEO beobachtet, zeigen die Auswertungen, was Nachvollziehbarkeit bringt: Zwischenstände, die zurückgenommen wurden, Sprünge ohne neuen Wahlbezirk, Summen, die nicht aufgehen, und der Vergleich der verlesenen mit den amtlichen Zahlen.
Warum ein gemeinsamer Einspruch mehr bewirkt als viele einzelne
Ein Wahlbezirk hat ein paar hundert Stimmen. Wer allein Einspruch einlegt, weil in seinem Wahllokal die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, scheitert fast immer an derselben Frage: Hätten diese paar hundert Stimmen ein Mandat verändern können? Für sich genommen so gut wie nie.
Geprüft wird aber nicht jeder Wahlbezirk für sich. Geprüft wird, ob die Wahlfehler zusammen die Sitzverteilung beeinflusst haben können. Bei der Zweitstimme zählt das ganze Wahlgebiet, bei der Erststimme der Wahlkreis. Die Wahlprüfung geht dabei in zwei Stufen vor: Erst wird gerechnet, ob die betroffene Stimmenmenge insgesamt für ein Mandat reicht. Dann wird gefragt, ob eine solche Auswirkung nach der Lebenserfahrung eine konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit ist.
Deshalb bündelt WABEO. Tausende Beobachter dokumentieren nach demselben Standard, jede Beobachtung ist einer verifizierten Person zugeordnet, und alle Verstöße gehen in einen Einspruch. Bei der Bundestagswahl 2025 waren das 282 Wahlbezirke mit mindestens 191.528 abgegebenen Stimmen. Dem Bündnis Sahra Wagenknecht fehlten 9.529 Stimmen zum Einzug in den Bundestag. Kein einzelner dieser Wahlbezirke hätte diese Zahl erreicht. Zusammen sind sie das Zwanzigfache.
Für die zweite Stufe zählt dann, was im Raum notiert wurde. Wo die verlesenen Zahlen von den amtlichen abweichen oder Zwischenstände zurückgenommen wurden, wird aus einer rechnerischen Möglichkeit ein Anhaltspunkt.
Maßstab der Mandatsrelevanz: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 (2 BvC 4/23), Rn. 235. Zweistufige Prüfung der betroffenen Stimmen: ebenda Rn. 250 und Bundestagsdrucksache 20/4000, S. 61 bis 63. Zahlen zur Bundestagswahl 2025: Gegenäußerung vom 23. Februar 2026.
Was das für Dich heißt
Deine Beobachtung allein verändert wenig. Zusammen mit tausend anderen, nach demselben Standard dokumentiert, wird sie Teil eines Belegs, über den ein Parlament und ein Gericht entscheiden müssen.
Was dieser Text nicht sagt
Keine Behauptung von Manipulation
Der Text sagt, was fehlt, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Er sagt nicht, dass jemand falsch gezählt hat. In etwa vier von fünf beobachteten Wahlbezirken lief bei der Bundestagswahl 2025 alles korrekt.
Keine Rechtsberatung
Bei Landtagswahlen entscheiden die Landesverfassungsgerichte nach Landesrecht. Berlin legt strenger aus als der Bund. Wer einen Einspruch erwägt, braucht anwaltlichen Rat.
Nichts aus zweiter Hand
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