Orte und Gebiete Menschen und Ämter Vor der Wahl Im Wahlraum Auszählung Briefwahl Nach der Wahl Bei WABEO
Orte und Gebiete
- Wahllokal
- So sagt man im Alltag. Im Gesetz heißt es Wahlraum. Gemeint ist der Raum, in dem gewählt und danach ausgezählt wird. In einem Gebäude, etwa einer Schule, können mehrere Wahlräume für verschiedene Wahlbezirke liegen.
- Wahlbezirk
- Die kleinste Einheit der Wahl. Ein Wahlbezirk hat einen Wahlraum, einen Wahlvorstand und ein eigenes Ergebnis. Bei WABEO wird je Wahlbezirk beobachtet und je Wahlbezirk verglichen. Es gibt drei Arten:
- Urnenwahlbezirk: der allgemeine Wahlbezirk. Die Wähler kommen in den Wahlraum und werfen ihren Stimmzettel in die Urne.
- Briefwahlbezirk: ein Wahlbezirk ohne Wähler im Raum. Hier werden die per Post eingegangenen Wahlbriefe geöffnet und ausgezählt, oft zentral für mehrere Urnenwahlbezirke. Auch diese Auszählung ist öffentlich.
- Sonderwahlbezirk: ein Wahlbezirk für Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen, deren Bewohner den allgemeinen Wahlraum nicht aufsuchen können.
- Wahlkreis
- Das Gebiet, in dem ein Direktmandat vergeben wird. Ein Wahlkreis besteht aus vielen Wahlbezirken. Gemeinden können in mehreren Wahlkreisen liegen.
Menschen und Ämter
- Wahlhelfer
- So nennt man im Alltag die Mitglieder des Wahlvorstands. Sie arbeiten ehrenamtlich, führen die Wahl im Wahlraum durch und zählen aus.
- Wahlvorstand
- Das Gremium eines Wahlbezirks: Wahlvorsteher, Stellvertreter, Schriftführer und Beisitzer. Der Wahlvorstand leitet die Wahlhandlung, zählt aus und stellt das Ergebnis des Wahlbezirks fest. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Wie viele Mitglieder jeweils anwesend sein müssen, regelt die Wahlordnung.
- Wahlvorsteher
- Leitet den Wahlvorstand. Er stellt vor Beginn der Stimmabgabe sicher, dass die Wahlurne leer ist, prüft die ungültigen und ungekennzeichneten Stimmzettel, verliest das Ergebnis und sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum.
- Wahlbeobachter
- Jede Person, die von ihrem Recht Gebrauch macht, bei Wahlhandlung und Auszählung im Wahlraum anwesend zu sein. Dafür braucht es keine Anmeldung und keine Genehmigung. WABEO-Beobachter sind zusätzlich verifiziert und geschult und dokumentieren nach einem einheitlichen Standard.
- Wahlleiter
- Die Stellen über dem Wahlvorstand. Sie bereiten die Wahl vor, fassen die Ergebnisse zusammen und veröffentlichen sie.
- Gemeindewahlleiter: zuständig für die Wahlbezirke einer Gemeinde. An ihn gehen die Schnellmeldungen, bei ihm landen die Wahlunterlagen.
- Kreis-, Landes- und Bundeswahlleiter: zuständig für den Wahlkreis, das Land und bei Bundestagswahlen den Bund. Neben jedem steht ein Wahlausschuss, der das Ergebnis feststellt.
- Bezirkswahlamt und Bezirkswahlleiter (Berlin): In Berlin übernehmen die zwölf Bezirke die Aufgaben, die anderswo bei der Gemeinde liegen.
Vor der Wahl
- Wahlbekanntmachung
- Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeinde vor der Wahl: Wahltag, Wahlzeit, Wahlbezirke und Wahlräume, wie gewählt wird. Ein Abdruck hängt am Wahltag am Eingang des Wahlraums, zusammen mit einem Musterstimmzettel.
- Wahlbenachrichtigung
- Der Brief, den jeder Wahlberechtigte vor der Wahl erhält. Er nennt Wahlraum, Wahlzeit und Barrierefreiheit und erklärt, wie man Briefwahl beantragt.
- Wählerverzeichnis
- Die Liste aller Wahlberechtigten eines Wahlbezirks. Bei der Stimmabgabe wird dort ein Vermerk gesetzt. Wer einen Wahlschein erhalten hat, ist mit einem Sperrvermerk gekennzeichnet. Bei der Auszählung wird die Zahl der Vermerke mit der Zahl der Stimmzettel verglichen.
- Wahlschein im Urnenwahlbezirk
- Wer einen Wahlschein hat, kann auch an der Urne wählen, in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises. Der Wahlvorstand behält den Wahlschein ein. Bei der Auszählung zählen die eingenommenen Wahlscheine zu den Stimmabgabevermerken dazu.
Im Wahlraum
- Wahlurne
- Der verschlossene Behälter für die Stimmzettel. Vor Beginn der Wahl zeigt der Wahlvorsteher, dass sie leer ist. Bis zum Ende der Wahlzeit bleibt sie verschlossen und wird erst zur Auszählung geöffnet, wenn die Öffentlichkeit im Raum ist.
- Wahlkabine
- Der Sichtschutz für die geheime Stimmabgabe. In jeder Kabine liegt ein Stift, alle Stifte haben dieselbe Farbe. In die Kabine darf niemand hineinsehen, auch kein Beobachter.
Auszählung
- Öffentlichkeitsprinzip
- Der Grundsatz, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlich überprüfbar sein müssen, auch die Auszählung. Jede Person darf im Wahlraum sein und zusehen. Das Bundesverfassungsgericht leitet den Grundsatz aus dem Demokratieprinzip ab.
- Kontrollzahl
- Die Zahl der Stimmzettel in der Urne, verglichen mit den Vermerken im Wählerverzeichnis und den eingenommenen Wahlscheinen, festgestellt bevor sortiert wird. Ohne sie lässt sich später nicht prüfen, ob die Summen der Stapel aufgehen. Abweichungen müssen begründet und dokumentiert werden.
- Ungültige Stimmzettel
- Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist, etwa bei mehreren Kreuzen, Zusätzen oder Vorbehalten. Sie kommen auf einen eigenen Stapel und werden vom Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter geprüft.
- Ungekennzeichnete Stimmzettel
- Leer abgegebene Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung. Sie bilden einen eigenen Stapel, werden vom Wahlvorsteher geprüft und zählen als ungültig.
- Öffentliche Beschlussfassung
- Über jeden Stimmzettel, der Anlass zu Bedenken gibt, entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss, öffentlich und für alle im Raum nachvollziehbar. Die Entscheidung wird dokumentiert. Ein Wegsortieren ohne Beschluss ist ein Verstoß.
- Schnellmeldung
- Die Übermittlung des Wahlbezirksergebnisses an die Gemeinde noch am Wahlabend, per Telefon oder Computer. Aus den Schnellmeldungen entsteht das vorläufige Ergebnis. Sie gehört zur öffentlichen Sitzung und wird im Wahlraum abgesetzt.
- Protokoll der Wahl (Niederschrift)
- Das Protokoll des Wahlvorstands über Wahlhandlung und Auszählung, mit dem festgestellten Ergebnis und allen besonderen Vorkommnissen. Es wird im Wahlraum unterschrieben. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist es oftmals keine hinreichende Informationsquelle über Wahlfehler.
- Vorläufiges und endgültiges Ergebnis
- Das vorläufige Ergebnis entsteht in der Wahlnacht aus den Schnellmeldungen. Das endgültige Ergebnis stellen die Wahlausschüsse in den Tagen danach fest, nach Prüfung der Niederschriften.
Bei der Briefwahl
- Wahlschein und Stimmzettel
- Wer per Brief wählt, erhält beides. Auf dem Wahlschein versichert der Wähler mit seiner Unterschrift an Eides statt, dass er den Stimmzettel selbst gekennzeichnet hat. Fehlt diese Versicherung, wird der Wahlbrief zurückgewiesen. Jeder gültige Wahlschein entspricht genau einem Stimmzettelumschlag.
- Wahlbriefumschlag und Stimmzettelumschlag
- Der Stimmzettel kommt in den Stimmzettelumschlag, der verschlossen wird. Dieser kommt zusammen mit dem Wahlschein in den äußeren Wahlbriefumschlag. Bei der Auszählung wird der Stimmzettelumschlag zur Wahrung des Wahlgeheimnisses vom Wahlschein getrennt, ungeöffnet in die Urne gelegt und erst nach 18 Uhr geöffnet.
Nach der Wahl
- Einspruch
- Der förmliche Antrag, eine Wahl ganz oder in Teilen für ungültig zu erklären. Jeder Wahlberechtigte kann ihn innerhalb einer Frist nach der Wahl einlegen. WABEO hat am 23. April 2025 Einspruch gegen die Bundestagswahl eingelegt.
- Wahlprüfung
- Das Verfahren, in dem über Einsprüche entschieden wird. Bei der Bundestagswahl zunächst durch den Wahlprüfungsausschuss und den Bundestag, danach durch das Bundesverfassungsgericht. Bei Landtagswahlen nach Landesrecht.
- Mandatsrelevanz
- Die Frage, ob Wahlfehler die Sitzverteilung verändert haben können. Nur dann führen sie zur Ungültigkeit. Geprüft werden alle betroffenen Wahlbezirke zusammen, nicht jeder für sich. Warum das für einen gemeinsamen Einspruch spricht.
Bei WABEO
- Verifizierung
- Die Bestätigung von Name und Adresse eines Beobachters, bei WABEO per TAN-Brief. Sie macht aus einer Notiz eine Zeugenaussage, die einer Person zugeordnet werden kann.
- TAN-Brief
- Ein Brief mit einer Transaktionsnummer, der per Post an die angegebene Adresse geht. Wer die Nummer in der App eingibt, hat bewiesen, dass er Post an dieser Adresse erhält.
- WABEO-Set
- Die Protokollblätter, Erklärblätter und der Rückumschlag für den Wahlabend, für jede Wahl eigens erstellt. Der Standard, der Beobachtungen vergleichbar macht.
- Verstoß
- Eine Abweichung von Wahlgesetz oder Wahlordnung, wie sie ein Beobachter festgestellt hat. WABEO führt für jede Wahl eine Liste möglicher Verstöße mit Fundstelle, aus der die Beobachter am Wahlabend ankreuzen.
- Geisterwahlbezirk
- So nennt WABEO einen Wahlbezirk, der im Ergebnis steht, für den vor der Wahl aber kein Wahlvorstand öffentlich bekanntgemacht war. Es gibt dann mehr Wahlbezirke als Wahlvorstände. Der Begriff beschreibt den Unterschied zwischen Bekanntmachung und Ergebnis, er behauptet keine Unregelmäßigkeit: Die Ursache kann auch sein, dass ein Ergebnis nachträglich nach Gemeinden aufgegliedert wurde. Wichtig ist er, weil nur eine öffentlich bekanntgemachte Auszählung auch beobachtet werden kann. Beispiel: sechs Geisterwahlbezirke im Altmarkkreis Salzwedel.
- Manifest, Fingerabdruck, Anker
- Die drei Bausteine des Archivs auf data.wabeo.de. Das Manifest listet jeden Abruf der amtlichen Ergebnisdateien. Der Fingerabdruck ist eine Prüfsumme (SHA-256) über den Inhalt einer Datei: Ändert sich ein Zeichen, ändert sich der Fingerabdruck. Der Anker ist ein Fingerabdruck über das gesamte Manifest, veröffentlicht an einer Stelle, die WABEO nicht mehr ändern kann.