Bundestagswahl
Grundgesetz
Artikel 38 Absatz 1 garantiert die allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl. Aus dem Demokratieprinzip hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl abgeleitet: Alle wesentlichen Schritte der Wahl müssen öffentlich überprüfbar sein (BVerfGE 123, 39, Wahlcomputer-Urteil vom 3. März 2009).
Bundeswahlgesetz (BWG)
- § 10 Absatz 1: Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
- § 31: Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
Bundeswahlordnung (BWO)
- § 54: Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- §§ 67 bis 73: Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk. Darunter die Zählung der Wähler und der Stimmen (§§ 68, 69), die Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 70), die Schnellmeldung (§ 71), die Wahlniederschrift (§ 72) und die Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (§ 73).
Auf diese Vorschriften stützt sich der Einspruch von WABEO gegen die Bundestagswahl 2025. Die häufigsten dokumentierten Verstöße betrafen § 70 Satz 1 BWO (keine öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses), § 10 BWG (Beobachtung verwehrt), § 69 BWO (Zählung ohne Kontrollzahlen) und § 73 Absatz 1 BWO (Sicherung der Wahlunterlagen).
Landtagswahlen
Für Landtagswahlen gilt Landesrecht. Jedes Land hat ein eigenes Wahlgesetz und eine eigene Wahlordnung, die den Grundsatz der Öffentlichkeit ähnlich regeln wie Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung. Die Paragrafen weichen ab. Die genauen Fundstellen für die Wahl, die Du beobachtest, stehen in der Schulung und auf den Erklärblättern des WABEO-Sets.
Wahlen 2026
| Land | Wahlgesetz | Wahlordnung | Wahlprüfung |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Landtagswahlgesetz (LWG) | Landeswahlordnung (LWO) | Landtag, danach Verfassungsgerichtshof |
| Rheinland-Pfalz | Landeswahlgesetz (LWahlG) | Landeswahlordnung (LWO) | Landtag, danach Verfassungsgerichtshof |
| Sachsen-Anhalt | Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) | Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) | Landtag, danach Landesverfassungsgericht |
| Berlin | Landeswahlgesetz | Landeswahlordnung (LWO) | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) | Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) | Landtag, danach Landesverfassungsgericht |
Wahlen 2027
| Land | Wahlgesetz | Wahlordnung | Wahlprüfung |
|---|---|---|---|
| Saarland | Landtagswahlgesetz (LWG) | Landeswahlordnung (LWO) | Landtag, danach Verfassungsgerichtshof |
| Schleswig-Holstein | Landeswahlgesetz (LWahlG) | Landeswahlordnung (LWO) | Landtag, danach Landesverfassungsgericht |
| Nordrhein-Westfalen | Landeswahlgesetz (LWahlG) | Landeswahlordnung (LWahlO) | Landtag, danach Verfassungsgerichtshof |
| Bremen | Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG) | Bremische Landeswahlordnung (BremLWO) | Wahlprüfungsgericht, danach Staatsgerichtshof |
| Niedersachsen | Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG) | Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO) | Landtag, danach Staatsgerichtshof |
Jeder Name führt auf die amtliche Fassung im Rechtsportal des Bundes oder des jeweiligen Landes. Dort steht immer der aktuell gültige Wortlaut. Ausnahme Nordrhein-Westfalen: Das Landesportal führt jede Fassung unter eigener Adresse, verlinkt sind die Fassungen vom 19. Februar 2026 (Gesetz) und 12. Mai 2026 (Wahlordnung). Die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte zur Öffentlichkeit der Wahl und zur Mandatsrelevanz weicht vom Bund ab. Berlin legt strenger aus. Für Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern ist die Prüfung der Rechtsprechung noch nicht abgeschlossen.
In einem Satz
Vom Zusammentritt des Wahlvorstands am Morgen bis zur Unterschrift unter die Niederschrift am Abend darf jede Person im Wahlraum sein und zusehen, solange sie nicht stört.
Ohne Anmeldung, ohne Genehmigung, unabhängig von Wahlberechtigung, Wohnort, Staatsangehörigkeit und Alter.
Wo das Recht endet
Mit der Unterschrift der Niederschrift und der Übermittlung der Schnellmeldung endet die öffentliche Sitzung des Wahlvorstands. Für die Übergabe der Wahlunterlagen an die Gemeinde und alles Weitere gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht mehr.
Deshalb ist der Wahlabend im Wahllokal der einzige Moment, in dem Bürger die Auszählung selbst bezeugen können.
Für Verifizierte
Eidesstattliche Versicherungen können erst ab 18 Jahren abgegeben werden. Für die gerichtsfeste Dokumentation über WABEO brauchst Du eine Postadresse in Deutschland.
Zum Weiterlesen
- Die Rechtsgrundlagen für Wahlbeobachtung, der Artikel aus dem Wissensbereich mit Hinweis auf die OSZE-Verpflichtungen Deutschlands.
- Welche Rechte haben Wahlbeobachter?
- Die Nachweiskette: Warum ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit nicht durch Nachzählen geheilt werden kann.
- Wahlprüfungsgesetz des Bundes: wie ein Einspruch gegen die Bundestagswahl geprüft wird.