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Für Wahlvorstände und Wahlleitungen

Am Wahlabend steht vielleicht jemand mit einem Klemmbrett in Ihrem Wahlraum. Diese Seite sagt, wer das ist, was die Person tun wird und was sie von Ihnen braucht.

Wer da steht

WABEO-Beobachter sind Bürgerinnen und Bürger, die ihre Wahl beobachten, wie es das Wahlgesetz jedem erlaubt. Sie haben vorher Name und Adresse verifiziert und eine Schulung zum Wahlrecht Ihres Landes gemacht. Sie kommen ohne Auftrag einer Partei und ohne Auftrag einer Behörde. Sie bewerten nicht das Ergebnis, sondern das Verfahren.

Sie treten neutral auf, ohne Parteiabzeichen, und sie stören nicht. Sie suchen sich einen Platz, von dem aus sie die Auszähltische sehen können, und schreiben mit. Am Ende gehen sie, wenn die Niederschrift unterschrieben ist.

Was Beobachter tun

  • Sie notieren die Zahlen, die der Wahlvorstand verliest: Wähler, abgegebene Stimmzettel, ungültige Stimmen, Stimmen je Partei und Bewerber.
  • Sie notieren Abweichungen vom vorgeschriebenen Ablauf, mit Uhrzeit. Nicht, um jemanden anzuschwärzen, sondern weil nur einheitlich erfasste Beobachtungen über viele Wahlbezirke etwas aussagen.
  • Sie fragen nach, wenn sie eine Zahl nicht verstanden haben.
  • Sie fotografieren keine Personen und machen keine Tonaufnahmen.

Was Beobachter von Ihnen brauchen

  1. Zutritt. Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Ergebnisses hat jede Person Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung möglich ist. Ein Platz, von dem aus man die Tische sieht, reicht. Sechs Meter Abstand reichen nicht.
  2. Um 18 Uhr nicht hinausschicken. Das Schließen und Wiederöffnen der Tür ist ein formaler Akt. Beobachter, die dann kurz hinausgehen, kommen sofort wieder herein. Die Urne wird erst geöffnet, wenn die Öffentlichkeit wieder im Raum ist.
  3. Zuerst zählen, dann sortieren. Die Zahl der Stimmzettel wird festgestellt und mit den Vermerken im Wählerverzeichnis verglichen, bevor sortiert wird. Das ist die Kontrollzahl, an der sich alles Weitere messen lässt.
  4. Das Ergebnis verständlich verlesen. Laut, langsam, mit Zuordnung zu Partei und Bewerber. Eine Bekanntgabe, die niemand im Raum verstehen kann, verfehlt ihren Zweck.
  5. Die Schnellmeldung im Raum absetzen. Der Anruf bei der Gemeinde oder die Eingabe in den Computer gehört zur öffentlichen Sitzung. Aus dem Nebenraum kann sie niemand bezeugen.
  6. Die Niederschrift im Raum unterschreiben. Nicht vorab am Mittag, nicht hinterher im Rathaus.

Bei der Bundestagswahl 2025 lief die Auszählung in etwa vier von fünf beobachteten Wahlbezirken genau so ab. Die Vorschriften sind in der Praxis umsetzbar.

Die Rechtsgrundlage in Kürze

Für die Bundestagswahl: § 10 Absatz 1 und § 31 Bundeswahlgesetz, § 54 und §§ 67 bis 73 Bundeswahlordnung. Für Landtagswahlen die entsprechenden Vorschriften des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung.

Alle Fundstellen →

Was Beobachter nicht dürfen

  • In die Auszählung eingreifen oder Stimmzettel anfassen
  • Die Ordnung stören. Wer stört, kann des Raumes verwiesen werden.
  • In die Wahlkabine sehen
  • Personen fotografieren oder Ton aufnehmen

Für Wahlleitungen

Sie möchten Ihre Wahlvorstände auf Beobachter vorbereiten, Rückfragen zum WABEO-Set stellen oder uns etwas mitteilen? Schreiben Sie uns.

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