Der Landeswahlleiter hat für das neue Abgeordnetenhaus 158 Sitze verkündet. Die Zahl stammt aus einer Rechenformel, die seit dem 19. September 2025 nicht mehr in der Landeswahlordnung steht. WABEO hat nachgerechnet, was das Landeswahlgesetz ohne diese Formel hergibt. Je nach Lesart sind es 130 oder 151 Sitze.
Was das Gesetz regelt
Das Landeswahlgesetz legt drei Dinge fest.
Das Abgeordnetenhaus hat mindestens 130 Sitze (§ 7 Abs. 2). Sie werden nach den Zweitstimmen auf die Parteien verteilt, nach dem Verfahren Hare-Niemeyer (§ 17). Berücksichtigt werden Parteien mit mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen oder mindestens einem gewonnenen Wahlkreis (§ 18).
Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreise, als ihr nach Zweitstimmen Sitze zustehen, behält sie diese Sitze. Das sind Überhangmandate (§ 19 Abs. 1).
In diesem Fall wächst das Parlament um so viele Sitze, „wie erforderlich sind“, damit die Sitzverteilung wieder dem Verhältnis der Zweitstimmen entspricht. Das sind Ausgleichsmandate (§ 19 Abs. 2).
Was das Gesetz nicht regelt
Wie die neue Sitzzahl ausgerechnet wird, steht nicht im Gesetz. § 19 Abs. 2 verweist dafür auf die Landeswahlordnung.
Die frühere Landeswahlordnung von 2006 enthielt in § 73 eine Formel: Die Sitze der Partei einschließlich ihrer Überhangmandate, geteilt durch ihre Zweitstimmen, mal die Zweitstimmen aller Parteien. „Zahlenbruchteile über 0,5 werden aufgerundet.“ So ist 2023 gerechnet worden, der Landeswahlleiter hat den Rechenweg damals in seinem Bericht Tabelle für Tabelle veröffentlicht.
Die Landeswahlordnung vom 2. September 2025 (GVBl. 2025, S. 442) hat die alte vollständig ersetzt. Sie enthält weder diese Formel noch überhaupt eine Vorschrift zu Überhang- und Ausgleichsmandaten. Übrig ist der Wortlaut des Gesetzes: so viele Sitze, wie erforderlich sind.
Die zweite offene Frage: Wo entsteht Überhang?
In Berlin kann eine Partei mit einer Landesliste antreten oder mit Bezirkslisten, einer je Bezirk. 2026 hatten CDU, SPD und Die Linke Bezirkslisten, Grüne und AfD eine Landesliste.
Für Parteien mit Bezirkslisten verteilt das Gesetz die Sitze weiter auf die zwölf Bezirke und zieht dort die im Bezirk gewonnenen Wahlkreise ab (§ 17 Abs. 3 und 4). Ob daraus folgt, dass auch Überhangmandate je Bezirk entstehen, sagt § 19 nicht ausdrücklich. Daraus ergeben sich zwei Lesarten.
Die Ausgangslage
Fünf Parteien liegen über fünf Prozent. Zusammen haben sie 1.588.816 Zweitstimmen. Bei 130 Sitzen ergibt Hare-Niemeyer:
| Partei | Zweitstimmen | Sitze bei 130 | gewonnene Wahlkreise |
|---|---|---|---|
| Die Linke | 468.060 | 38 | 28 |
| CDU | 342.516 | 28 | 26 |
| AfD | 296.601 | 24 | 13 |
| Grüne | 260.700 | 22 | 10 |
| SPD | 220.939 | 18 | 1 |
Die Wahlkreise sind auf dem Stand nach der Nachzählung in Spandau 1. Dort liegt die AfD mit 5.184 Erststimmen vor der CDU mit 5.150, zuerst gemeldet war es umgekehrt.
Lesart A: Verrechnung im ganzen Land, 130 Sitze
Vergleicht man für jede Partei die gewonnenen Wahlkreise in ganz Berlin mit ihren Sitzen, hat keine Partei mehr Wahlkreise als Sitze. Die CDU kommt dem am nächsten, mit 26 Wahlkreisen bei 28 Sitzen.
Es gibt dann keine Überhangmandate und keinen Ausgleich. Das Parlament hat 130 Sitze: Die Linke 38, CDU 28, AfD 24, Grüne 22, SPD 18. Eine Mehrheit braucht 66 Sitze.
Lesart B: Verrechnung nach Art der Liste, 151 Sitze
Verrechnet man bei den Parteien mit Bezirkslisten je Bezirk, sieht es anders aus. Die 28 Sitze der CDU verteilen sich nach ihren Zweitstimmen auf die Bezirke. In vier Bezirken hat sie mehr Wahlkreise gewonnen, als ihr dort Sitze zustehen:
| Bezirk | Sitze der CDU | gewonnene Wahlkreise | Überhang |
|---|---|---|---|
| Steglitz-Zehlendorf | 4 | 6 | 2 |
| Charlottenburg-Wilmersdorf | 3 | 4 | 1 |
| Neukölln | 2 | 3 | 1 |
| Reinickendorf | 3 | 4 | 1 |
Das sind 5 Überhangmandate der CDU. Bei der Linken kommt eines in Lichtenberg dazu (3 Sitze, 4 Wahlkreise). Grüne und AfD haben eine Landesliste und im ganzen Land keinen Überhang.
Die CDU braucht damit 33 Sitze, Die Linke 39. Gesucht ist die kleinste Sitzzahl, bei der die Verteilung nach Zweitstimmen beiden Parteien mindestens so viele Sitze gibt. Bei 150 Sitzen bekäme die CDU 32, das reicht nicht. Bei 151 bekommt sie 33.
Das Parlament hat dann 151 Sitze: Die Linke 44, CDU 33, AfD 28, Grüne 25, SPD 21. Darin stecken 6 Überhang- und 15 Ausgleichsmandate. Eine Mehrheit braucht 76 Sitze.
Der Genauigkeit halber: Bei 151 Sitzen stehen der CDU rechnerisch 32,55 Sitze zu. Den 33. erhält sie als einen der Restsitze, die Hare-Niemeyer nach den größten Bruchteilen vergibt. Wer „erforderlich“ strenger liest und verlangt, dass der Anspruch ohne Restsitz gedeckt ist, kommt auf eine höhere Zahl. Wir halten uns an die Verteilung, die das Gesetz selbst vorschreibt.
Und die Zahlen des Landeswahlleiters?
Verkündet wurden 158 Sitze. Mit dem Ergebnis der Nachzählung in Spandau 1 ergibt dieselbe Rechnung 153.
Beide Zahlen entstehen aus der gestrichenen Formel: 33 Sitze der CDU, geteilt durch 342.516 Zweitstimmen, mal 1.588.816, ergibt 153,08. Bei 153 Sitzen hätten Die Linke (45) und die AfD (29) je einen Sitz mehr als in Lesart B.
| Rechnung | Sitze | Die Linke | CDU | AfD | Grüne | SPD |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Lesart A, landesweit | 130 | 38 | 28 | 24 | 22 | 18 |
| Lesart B, nach Art der Liste | 151 | 44 | 33 | 28 | 25 | 21 |
| Gestrichene Formel | 153 | 45 | 33 | 29 | 25 | 21 |
Was daraus folgt
Wir sagen nicht, welche Lesart die richtige ist. Das zu entscheiden ist Sache des Landeswahlausschusses und, wenn es dazu kommt, des Verfassungsgerichtshofs. Wir stellen fest: Die verkündete Sitzzahl beruht auf einer Rechenvorschrift, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr galt. Die Größe des Parlaments und die Verteilung der Sitze hängen davon ab, wie die Lücke gefüllt wird.
Der Landeswahlausschuss stellt das endgültige Ergebnis am 12. Oktober 2026 fest.
Zum Nachrechnen
Die Rechnung läuft fortlaufend auf den Dateien des Landeswahlleiters und steht mit beiden Lesarten in unserer Auswertung der Rohdaten. Die Dateien selbst liegen unverändert im Wahlarchiv.
Quellen: Landeswahlgesetz Berlin (§§ 7, 17, 18, 19), Landeswahlordnung vom 2. September 2025, Landeswahlordnung von 2006 (§ 73), Statistischer Bericht B VII 2-3 des Landeswahlleiters zur Wahl 2023 (Tabellen 4.1 bis 4.5), Dateien „Datenexport AGH2026“ des Landeswahlleiters, Stand 21.09.2026.