Am 13.10. 2025 erreichte uns die E-Mail einer Wahlbeobachterin aus Hamburg, die wĂ€hrend der AuszĂ€hlung der Stimmen zum Volksentscheid in einem Wahlbezirk anwesend war. In ihrem Schreiben teilte sie ihre EindrĂŒcke bat um Antwort auf eine Frage. Alle Fraktionen aus der Hamburger BĂŒrgerschaft waren in Kopie ebenfalls angeschrieben, zu dem Zeitpunkt hatte jedoch noch keine der Fraktionen geantwortet.


Die Wahlbeoachterin beschrieb folgenden Vorgang, den sie gesehen hatte: Als es nach 18h zur AuszĂ€hlung kam, wurden alle Schritte des Verfahrens als einerArt Anleitung vorgelesen und abgearbeitet. Hierbei wurde ausdrĂŒcklich und wiederholt von der Leitung des betreffenden Wahlbezirkes bemerkt, dass ein AuszĂ€hlen der weissen DIN A4 Zettel (Abstimmungsschein) laut der ihr vorliegenden Unterlagen nicht gefordert sei. 

Unsere Wahlbeobachterin wollte insbesondere wissen, ob dieses Vorgehen, also eine AuszÀhlung aller (gelben und blauen) Stimmzettel ohne Abgleich mit dem weissen Abstimmungsschein, den rechtlichen Vorgaben entsprÀche.

In dem beschriebenen Fall gab es nach der AuszÀhlung eine zwar kleine, aber immerhin eine Differenz von 2 Stimmzetteln, die zuviel waren und mitgezÀhlt wurden (einer der ca. 10 Wahlhelfer hatte die Abstimmungsscheine dann trotzdem gezÀhlt).


Ihrer Beobachtung nach hatten wĂ€hrend des gesamten Wahltags im Eingangsbereich fĂŒr alle, die ihre 2 Stimmzettel möglicherweise vergessen hatten, Stapel mit den (gelben und blauen) fĂŒr diesen Fall ihre Stimmzettel nehmen konnten. 

Die wesentliche Frage war, wie die Vorgaben zum Abgleich mit den Abstimmungsscheinen lauten.

 

Folgend unsere Antwort:

„Vielen Dank, dass du als Wabeo die AuszĂ€hlung zum Volksentscheid in Hamburg begleitet hast. Leider haben wir keinen Hamburger in unserem Team, so dass wir die konkrete DurchfĂŒhrung nur aus deinen Angaben ersehen können.

Nach unserer Recherche legt das hamburgische Volksabstimmungsgesetz fest, dass das Gesetz ĂŒber die Wahl zur BĂŒrgerschaft und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen analog auch fĂŒr Volksentscheide gelten (siehe § 24 VAbstG, Anwendung des BĂŒrgerschaftswahlrechts). 

Soweit wir aus deinen AusfĂŒhrungen entnehmen, haben alle Wahlberechtigten folgende Unterlagen zugesandt bekommen:

    ‱ Abstimmungsbenachrichtigungskarte
    ‱ einen gelben Stimmzettel
    ‱ einen blauen Stimmzettel

Dies ist im § 24 (3) VAbstG auch so festgelegt. Die Stimmzettel und deren Richtigkeit können wir natĂŒrlich nicht beurteilen. Es mĂŒssen noch ein Informationsheft dabei gewesen sein sowie die UmschlĂ€ge (vollstĂ€ndige Briefwahlunterlagen). Wenn wir das richtig sehen, ist bis hierhin alles korrekt.

§ 38 der Verordnung fĂŒr die Wahlen zur Hamburgischen BĂŒrgerschaft (HmbBĂŒWO) legt jedoch fest, dass nach Beendigung der Wahlhandlung die Gesamtzahl der Stimmabgabenvermerke im Wahlberechtigtenverzeichnis und die Gesamtzahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt wird. Aus dem Gesetz fĂŒr die Volksentscheide geht fĂŒr uns nicht hervor, dass fĂŒr Volksentscheide etwas anderes gelten wĂŒrde. Die von dir als "weiße Abstimmungsscheine" bezeichneten DIN A4 Zettel sind Wahlbenachrichtigungen gleichgestellt, d.h. fĂŒr uns, dass hier ein Abgleich hĂ€tte stattfinden mĂŒssen.  

Zu dem Umstand, dass im Eingangsbereich (gelbe und blaue) Stimmzettel bereit lagen, wĂŒrden wir § 31 der HamBĂŒWO heranziehen. Absatz (1) bestimmt, dass die Wahlberechtigten die Stimmzettel im Wahlraum erhalten. Allerdings meint das Gesetz damit sicher kein "unbeaufsichtigt im Eingangsbereich herumliegen", sondern "vom Wahlvorstand beaufsichtigt und nur gegen Wahlschein auszugeben".  Das sich jeder mit einem eigenen Stimmzettel aus der Versendung zusĂ€tzlich einen zweiten Stimmzettel am Eingang nehmen konnte, eröffnet die Möglichkeit, dass jemand zwei Stimmzettel zusammengefaltet einwerfen kann. So, wie du es beschrieben hast, kann niemand mit Sicherheit ausschließen, dass es auf diese Weise zu dem Unterschied zwischen abgegebenen Stimmen ("Abstimmungsscheinen") und Stimmzetteln in der Wahlurne gekommen ist."

WABEO wĂŒrde gerne grundsĂ€tzlich erreichen, dass bei jeder demokratischen Abstimmung die Anzahl der Stimmzettel, die der Wahlvorstand vor Beginn der Wahlhandlung erhĂ€lt, limitiert ist. Die Summe muss in der Niederschrift festgehalten werden. Nach der Wahlhandlung ist die Zahl der genutzten Stimmzettel abzuziehen und mit der Anzahl der WĂ€hler abzugleichen. Wir sind der Meinung, dass hier eine große GesetzeslĂŒcke besteht, die Wahlmanipulationen ermöglicht.

Über die Handhabung von Stiften am AuszĂ€hlungstisch haben wir keine Angaben in der HamBĂŒWO gefunden. Wir als WABEO sehen es aber als Verstoß an, wenn Stifte bei der AuszĂ€hlung der Stimmzettel in Reichweite liegen, da Manipulationen dann nicht sicher auszuschließen sind.

Inzwischen haben auch die Fraktionen der Linken und der SPD auf die Anfrage der Wahlbeobachterin geantwortet. Obwohl hier die Justitiare bzw. Referenten fĂŒr Verfassung und Parlamentsrecht auf die Fragen eingegangen sind, wird aus unserer Sicht deutlich, dass eine gerichtsfeste mit mehreren Wahlbeobachtern pro Wahlbezirk die grĂ¶ĂŸte Sicherheit fĂŒr das Wahlgeschehen ist. Der von unserer Mitstreiterin berichtete Unterschied zwischen Abstimmungszetteln und Stimmzetteln wurde damit erklĂ€rt, dass man auch ohne Abstimmungszettel und statt dessen mit Vorlage des Personalausweises abstimmen konnte. Die erfolgte Abgabe der Stimme sei dann im elekrtonischen WĂ€hlerverzeichnis eingetragen worden. Doch was passiert bei AusfĂ€llen im digitalen Raum oder Hackerangriffen? WABEO ist der Meinung, dass es stets eine eindeutige alanlog erfasste Wahlhandlung bzw. Abstimmungshandlung geben muss.