Am 13.10. 2025 erreichte uns die E-Mail einer Wahlbeobachterin aus Hamburg, die wĂ€hrend der AuszĂ€hlung der Stimmen zum Volksentscheid in einem Wahlbezirk anwesend war. In ihrem Schreiben teilte sie ihre EindrĂŒcke bat um Antwort auf eine Frage. Alle Fraktionen aus der Hamburger BĂŒrgerschaft waren in Kopie ebenfalls angeschrieben, zu dem Zeitpunkt hatte jedoch noch keine der Fraktionen geantwortet.
Die Wahlbeoachterin beschrieb folgenden Vorgang, den sie gesehen hatte: Als es nach 18h zur AuszĂ€hlung kam, wurden alle Schritte des Verfahrens als einerArt Anleitung vorgelesen und abgearbeitet. Hierbei wurde ausdrĂŒcklich und wiederholt von der Leitung des betreffenden Wahlbezirkes bemerkt, dass ein AuszĂ€hlen der weissen DIN A4 Zettel (Abstimmungsschein) laut der ihr vorliegenden Unterlagen nicht gefordert sei.
Unsere Wahlbeobachterin wollte insbesondere wissen, ob dieses Vorgehen, also eine AuszÀhlung aller (gelben und blauen) Stimmzettel ohne Abgleich mit dem weissen Abstimmungsschein, den rechtlichen Vorgaben entsprÀche.
In dem beschriebenen Fall gab es nach der AuszÀhlung eine zwar kleine, aber immerhin eine Differenz von 2 Stimmzetteln, die zuviel waren und mitgezÀhlt wurden (einer der ca. 10 Wahlhelfer hatte die Abstimmungsscheine dann trotzdem gezÀhlt).
Ihrer Beobachtung nach hatten wĂ€hrend des gesamten Wahltags im Eingangsbereich fĂŒr alle, die ihre 2 Stimmzettel möglicherweise vergessen hatten, Stapel mit den (gelben und blauen) fĂŒr diesen Fall ihre Stimmzettel nehmen konnten.
Die wesentliche Frage war, wie die Vorgaben zum Abgleich mit den Abstimmungsscheinen lauten.
Folgend unsere Antwort:
âVielen Dank,
dass du als Wabeo die AuszÀhlung zum Volksentscheid in Hamburg begleitet hast.
Leider haben wir keinen Hamburger in unserem Team, so dass wir die konkrete
DurchfĂŒhrung nur aus deinen Angaben ersehen können.
Nach unserer Recherche legt das hamburgische Volksabstimmungsgesetz fest, dass
das Gesetz ĂŒber die Wahl zur BĂŒrgerschaft und die hierzu erlassenen
Rechtsverordnungen analog auch fĂŒr Volksentscheide gelten (siehe § 24 VAbstG,
Anwendung des BĂŒrgerschaftswahlrechts).
Soweit wir aus deinen AusfĂŒhrungen entnehmen, haben alle Wahlberechtigten
folgende Unterlagen zugesandt bekommen:
âą Abstimmungsbenachrichtigungskarte
âą einen gelben Stimmzettel
âą einen blauen Stimmzettel
Dies ist im § 24 (3) VAbstG auch so festgelegt. Die Stimmzettel und deren
Richtigkeit können wir natĂŒrlich nicht beurteilen. Es mĂŒssen noch ein
Informationsheft dabei gewesen sein sowie die UmschlÀge (vollstÀndige
Briefwahlunterlagen). Wenn wir das richtig sehen, ist bis hierhin alles
korrekt.
§ 38 der Verordnung fĂŒr die Wahlen zur Hamburgischen BĂŒrgerschaft (HmbBĂŒWO)
legt jedoch fest, dass nach Beendigung der Wahlhandlung die Gesamtzahl der
Stimmabgabenvermerke im Wahlberechtigtenverzeichnis und die Gesamtzahl der
eingenommenen Wahlscheine festgestellt wird. Aus dem Gesetz fĂŒr die
Volksentscheide geht fĂŒr uns nicht hervor, dass fĂŒr Volksentscheide etwas
anderes gelten wĂŒrde. Die von dir als "weiĂe Abstimmungsscheine"
bezeichneten DIN A4 Zettel sind Wahlbenachrichtigungen gleichgestellt, d.h. fĂŒr
uns, dass hier ein Abgleich hĂ€tte stattfinden mĂŒssen.
Zu dem Umstand, dass im Eingangsbereich (gelbe und blaue) Stimmzettel bereit
lagen, wĂŒrden wir § 31 der HamBĂŒWO heranziehen. Absatz (1) bestimmt, dass die
Wahlberechtigten die Stimmzettel im Wahlraum erhalten. Allerdings meint das
Gesetz damit sicher kein "unbeaufsichtigt im Eingangsbereich
herumliegen", sondern "vom Wahlvorstand beaufsichtigt und nur gegen
Wahlschein auszugeben". Das sich jeder mit einem eigenen Stimmzettel
aus der Versendung zusÀtzlich einen zweiten Stimmzettel am Eingang nehmen
konnte, eröffnet die Möglichkeit, dass jemand zwei Stimmzettel zusammengefaltet
einwerfen kann. So, wie du es beschrieben hast, kann niemand mit Sicherheit
ausschlieĂen, dass es auf diese Weise zu dem Unterschied zwischen abgegebenen
Stimmen ("Abstimmungsscheinen") und Stimmzetteln in der Wahlurne
gekommen ist."
WABEO wĂŒrde gerne grundsĂ€tzlich erreichen, dass bei jeder demokratischen
Abstimmung die Anzahl der Stimmzettel, die der Wahlvorstand vor Beginn der
Wahlhandlung erhÀlt, limitiert ist. Die Summe muss in der Niederschrift
festgehalten werden. Nach der Wahlhandlung ist die Zahl der genutzten
Stimmzettel abzuziehen und mit der Anzahl der WĂ€hler abzugleichen. Wir sind der
Meinung, dass hier eine groĂe GesetzeslĂŒcke besteht, die Wahlmanipulationen
ermöglicht.
Ăber die Handhabung von Stiften am AuszĂ€hlungstisch haben wir keine Angaben in
der HamBĂŒWO gefunden. Wir als WABEO sehen es aber als VerstoĂ an, wenn Stifte
bei der AuszÀhlung der Stimmzettel in Reichweite liegen, da Manipulationen dann
nicht sicher auszuschlieĂen sind.
Inzwischen
haben auch die Fraktionen der Linken und der SPD auf die Anfrage der
Wahlbeobachterin geantwortet. Obwohl hier die Justitiare bzw. Referenten fĂŒr
Verfassung und Parlamentsrecht auf die Fragen eingegangen sind, wird aus
unserer Sicht deutlich, dass eine gerichtsfeste mit mehreren Wahlbeobachtern
pro Wahlbezirk die gröĂte Sicherheit fĂŒr das Wahlgeschehen ist. Der von unserer
Mitstreiterin berichtete Unterschied zwischen Abstimmungszetteln und
Stimmzetteln wurde damit erklÀrt, dass man auch ohne Abstimmungszettel und
statt dessen mit Vorlage des Personalausweises abstimmen konnte. Die erfolgte
Abgabe der Stimme sei dann im elekrtonischen WĂ€hlerverzeichnis eingetragen
worden. Doch was passiert bei AusfÀllen im digitalen Raum oder Hackerangriffen?
WABEO ist der Meinung, dass es stets eine eindeutige alanlog erfasste
Wahlhandlung bzw. Abstimmungshandlung geben muss.