Das ABC der Wahlbeoachtung - Teil 5 Jedes der 5 Bundesländer, die 2026 wählen, verfügt über ein eigenes Wahlgesetz und eine dazugehörige Wahlordnung. Dies ist dem Prinzip des Föderalismus geschuldet. Die folgenden Regeln gelten für Baden-Württemberg. Die Urnenwahl - Ablauf, mögliche Verstöße Ablauf der Urnenwahl vor Wahlbeginn (bis 8:00 Uhr) Zusammentritt des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand muss vollständig erscheinen, das bedeutet mindestens 5 Mitglieder (Wahlvorsteher, Stellvertreter und 3 Beisitzer). Diese Mindestbesetzung stellt sicher, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und das Mehraugenprinzip gewahrt bleibt. Der Wahlvorsteher weist die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstands auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit hin. Einer der Beisitzer muss zum Schriftführer ernannt werden. Prüfung der Wahlurne auf Leerheit Vor Beginn der Wahl muss der Wahlvorstand gemeinsam in die Urne schauen und bestätigen, dass sie vollständig leer ist. Dies wird in der Wahlniederschrift dokumentiert und ist essentiell, damit später keine Zweifel aufkommen können, ob nicht schon vorher Stimmzettel in der Urne waren. Versiegelung der Wahlurne Nach der Prüfung der Wahlurne auf Leerheit und Unversehrtheit wird sie mit einem Schloss oder Siegel so verschlossen, dass niemand unbemerkt Stimmzettel hineinlegen oder herausnehmen kann. Der Schlüssel verbleibt beim Wahlvorsteher, damit nur er die Urne nach 18:00 Uhr öffnen kann. Bereitlegen der Stimmzettel und Wahlmaterialien Die amtlichen Stimmzettel werden vom Wahlvorstand griffbereit auf den Tisch gelegt, getrennt nach Erst- und Zweitstimme sowie alle weiteren Materialien wie Wählerverzeichnis und Wahlniederschrift. Schreibstifte für die Wahlkabinen und Landeswahlgesetz und Landeswahlordnung werden für die die Wähler bereit gelegt. Eröffnung des Wahlraums für die Öffentlichkeit Genau um 8:00 Uhr muss der Wahlraum für alle Bürger zugänglich sein. Die Öffentlichkeit der Wahl bedeutet, dass jeder Bürger (nicht nur Wahlberechtigte) den Wahlvorgang beobachten darf, ohne den Ablauf zu stören. |