Newsletter KW 20/26 

Liebe WABEOs,

WABEO im Juni

Wir berichten in dieser Ausgabe über das Wahlprüfungsverfahren zur Bundestagswahl 2025 2025 und geben eine Vorschau auf die Landtagswahlen im Herbst. Außerdem haben wir eine Meldung aus dem Saarland zu den Kommunlawahlen. Und wie immer gibt es einen neuen Teil vom A-B-C der Wahlbeobachtung.

Wahlprüfungsverfahren zur BTW 2025

Am 21. Mai 2026 hat das Plenum auf Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses (siebte Beschlussempfehlung) weitere 229 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 als unbegründet zurückgewiesen.

Insgesamt sind 1.042 Wahleinsprüche eingegangen, die in mehreren Beschlüssen abgearbeitet werden.

Für Wahlbeobachter besonders relevant: Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig (§ 48 BVerfGG). Die Wahlprüfung ist damit kein rein parlamentsinterner Vorgang — sie unterliegt unabhängiger verfassungsgerichtlicher Kontrolle.

Jede wahlberechtigte Person kann innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl Einspruch einlegen. Die Mehrstufigkeit des Verfahrens — Bundestag und anschließend Bundesverfassungsgericht — ist ein Kernelement der Demokratie.

Quelle

Der Wahleinspruch von WABEO ist nach wie vor nicht abgewiesen worden. Wir gehen davon aus, dass er durch die bundesweite Beobachtung und die rechtliche Beratung bereits so substantiell ist, dass er nicht einfach vom Tisch gewischt werden kann. Das wäre ein erster Erfolg. Über die weitere Entwicklung halten wir Euch auf dem Laufenden.

Landtagswahlen im Herbst

Am 6. September wählt Sachsen-Anhalt, am 20. September folgen Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Aktuelle Umfragen zeigen enge Rennen und hohe Mobilisierung — ideale Bedingungen für unabhängige Wahlbeobachtung.

Für Sachsen-Anhalt hat die Landeswahlleiterin den Terminkalender bereits veröffentlicht: Bis spätestens Dienstag, 7. Juli 2026, 18 Uhr, müssen alle Wahlvorschläge eingereicht sein.

Parteien, die weder im Landtag noch in Sachsen-Anhalt bei der letzten Bundestagswahl vertreten waren, müssen bis zum gleichen Tag ihre Beteiligung anzeigen und ihre Parteieigenschaft nachweisen.

Spätestens am 24. Juli entscheiden die Kreiswahlausschüsse und der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge — einer der zentralen verfahrensrechtlichen Kontrollabschnitte. Ablehnungen können angefochten werden.

Wahlbeobachter können nicht nur formale Fehler im Wahlablauf dokumentieren, sondern auch diese Entscheidungen. Damit ist dieser Termin für die Wahlbeobachtung durchaus entscheidend: Wer die Demokratie sichern will, dokumentiert das Zulassungsverfahren von Anfang an. Die Sitzungen sind öffentlich zugänglich.

Quelle

Ausschluss in Saarbrücken rechtswidrig

      Aus einer in der Süddeutschen Zeitung verbreiteten Meldung von dpa geht hervor, dass nun auch der Saarbrücker Stadtrat neu gewählt werden muss: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat die Wahl zum Stadtrat vom 9. Juni 2024 für ungültig erklärt. Das Landesverwaltungsamt werde verpflichtet, eine Neuwahl anzuordnen, teilte das Gericht in Saarlouis mit. Mit der Entscheidung gab das Gericht einer Klage eines AfD-Mitglieds gegen den Ausschluss seiner Partei von der Wahl statt. 

      Quelle

Das ABC der Wahlbeoachtung - Teil 6 

      Jedes Bundesland verfügt über ein eigenes Wahlgesetz und eine dazugehörige Wahlordnung. Dies ist dem Prinzip des Föderalismus geschuldet. Die folgenden Regeln gelten für Baden-Württemberg.

Die Urnenwahl - Ablauf, mögliche Verstöße
Ablauf während der Wahlhandlung (8:00 bis 18:00 Uhr)

Wähler tritt an den Tisch des Wahlvorstands Der Wähler meldet sich beim Wahlvorstand und gibt seinen Namen an. Der Wahlvorstand sucht den Namen im Wählerverzeichnis und prüft, ob dieser Wähler wahlberechtigt ist. 

Abgabe der Wahlbenachrichtigung Vor der Wahl erhält jeder Wahlberechtigte eine Wahlbenachrichtigung von der Gemeinde. Das Vorlegen dieser Wahlbenachrichtigung im Wahllokal erleichtert das Auffinden dieses Wählers im Wählerverzeichnis. 

Ggf. Identitätsprüfung Wenn Zweifel an der Identität bestehen muss sich der Wähler ausweisen. Ebenso wenn der Wähler keine Wahlbenachrichtigung dabei hat. Er kann trotzdem an der Wahl teilnehmen, wenn er mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass die eigene Identität nachweisen kann.

Dokumentation in der Wahlniederschrift Im Wählerverzeichnis wird vermerkt, dass die Person gewählt hat (meist mit einem "W" oder Häkchen). Besondere Vorkommnisse, wie z.B. Störungen müssen in der Wahlniederschrift festgehalten werden.

Ausgabe der Stimmzettel (Erst- und Zweitstimme) Der Wähler erhält zwei Stimmzettel: einen für die Erststimme (Direktkandidat) und einen für die Zweitstimme (Partei). Der Stimmzettel muss im Kopf die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am . . .”, die Angabe von Nummer und Name des Wahlkreises sowie den Hinweis, dass jeder Wähler nur eine Stimme hat enthalten. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. 

Abgeschnittene Ecken des Stimmzettels Zur Erleichterung der Nutzung von Leseschablonen für sehbehinderte Wähler kann in einem Stimmbezirk bei allen Stimmzetteln die gleiche Ecke abgeschnitten werden. 

Gang in die Wahlkabine Der Wähler muss alleine in die Wahlkabine gehen, um das Wahlgeheimnis zu wahren. Nur bei körperlich beeinträchtigten Personen darf eine Hilfsperson mit in die Kabine, dies muss aber vorher beim Wahlvorstand angemeldet werden.

Kennzeichnung der Stimmzettel In der Wahlkabine kreuzt der Wähler jeweils einen Kandidaten bzw. eine Partei an. Pro Stimmzettel darf nur ein Kreuz gemacht werden, sonst ist die Stimme ungültig. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Wähler ein Kreuz macht, sondern dass der Wählerwille eindeutig erkennbar ist. 

Einwurf in die Wahlurne Der Wähler faltet die Stimmzettel so, dass niemand seine Wahl sehen kann, und wirft sie in die Urne. Der Einwurf muss unter Aufsicht des Wahlvorstands erfolgen, damit sichergestellt ist, dass wirklich beide Stimmzettel eingeworfen werden. Es müssen beide Stimmzettel eingeworfen werden, damit die Zahl der ausgegebenen Stimmzetteln mit den abgegebenen Stimmen (Stimmzetteln) übereinstimmt. 


Nach der Wahl ist vor der Wahl!

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