Das ABC der Wahlbeoachtung - Teil 6 Jedes Bundesland verfügt über ein eigenes Wahlgesetz und eine dazugehörige Wahlordnung. Dies ist dem Prinzip des Föderalismus geschuldet. Die folgenden Regeln gelten für Baden-Württemberg. Die Urnenwahl - Ablauf, mögliche Verstöße Ablauf während der Wahlhandlung (8:00 bis 18:00 Uhr) Wähler tritt an den Tisch des Wahlvorstands Der Wähler meldet sich beim Wahlvorstand und gibt seinen Namen an. Der Wahlvorstand sucht den Namen im Wählerverzeichnis und prüft, ob dieser Wähler wahlberechtigt ist. Abgabe der Wahlbenachrichtigung Vor der Wahl erhält jeder Wahlberechtigte eine Wahlbenachrichtigung von der Gemeinde. Das Vorlegen dieser Wahlbenachrichtigung im Wahllokal erleichtert das Auffinden dieses Wählers im Wählerverzeichnis. Ggf. Identitätsprüfung Wenn Zweifel an der Identität bestehen muss sich der Wähler ausweisen. Ebenso wenn der Wähler keine Wahlbenachrichtigung dabei hat. Er kann trotzdem an der Wahl teilnehmen, wenn er mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass die eigene Identität nachweisen kann. Dokumentation in der Wahlniederschrift Im Wählerverzeichnis wird vermerkt, dass die Person gewählt hat (meist mit einem "W" oder Häkchen). Besondere Vorkommnisse, wie z.B. Störungen müssen in der Wahlniederschrift festgehalten werden. Ausgabe der Stimmzettel (Erst- und Zweitstimme) Der Wähler erhält zwei Stimmzettel: einen für die Erststimme (Direktkandidat) und einen für die Zweitstimme (Partei). Der Stimmzettel muss im Kopf die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am . . .”, die Angabe von Nummer und Name des Wahlkreises sowie den Hinweis, dass jeder Wähler nur eine Stimme hat enthalten. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Abgeschnittene Ecken des Stimmzettels Zur Erleichterung der Nutzung von Leseschablonen für sehbehinderte Wähler kann in einem Stimmbezirk bei allen Stimmzetteln die gleiche Ecke abgeschnitten werden. Gang in die Wahlkabine Der Wähler muss alleine in die Wahlkabine gehen, um das Wahlgeheimnis zu wahren. Nur bei körperlich beeinträchtigten Personen darf eine Hilfsperson mit in die Kabine, dies muss aber vorher beim Wahlvorstand angemeldet werden. Kennzeichnung der Stimmzettel In der Wahlkabine kreuzt der Wähler jeweils einen Kandidaten bzw. eine Partei an. Pro Stimmzettel darf nur ein Kreuz gemacht werden, sonst ist die Stimme ungültig. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Wähler ein Kreuz macht, sondern dass der Wählerwille eindeutig erkennbar ist. Einwurf in die Wahlurne Der Wähler faltet die Stimmzettel so, dass niemand seine Wahl sehen kann, und wirft sie in die Urne. Der Einwurf muss unter Aufsicht des Wahlvorstands erfolgen, damit sichergestellt ist, dass wirklich beide Stimmzettel eingeworfen werden. Es müssen beide Stimmzettel eingeworfen werden, damit die Zahl der ausgegebenen Stimmzetteln mit den abgegebenen Stimmen (Stimmzetteln) übereinstimmt. |